Untitled Document

Ausstellerreglementfür den Glatte Märit 2024

Ausgabe Juli 2024
als PDF downloaden

DIE WICHTIGSTEN DATEN AUF EINEN BLICK

Anmeldeschluss Freitag, 31. Juli 2024
Ausstellerabend Freitagmittag, 8. November 2024
Dauer Freitag, 8. bis Sonntag, 10. November 2024
Schluss der Messe Sonntag, 10. November 2024, 17:00 Uhr

AUSSTELLERREGLEMENT

1. Organisation

Veranstalter

Porzi GbmH
Bleienbachstrasse 22
4900 Langenthal

Kontakt

Sabrina Salvisberg
mail This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
phone +41 79 949 06 29

2. Anmeldung

Die Anmeldungen sind termingerecht einzureichen. Das Ausstellungsgut ist auf der Anmeldung zu beschreiben; nicht aufgeführte Artikel werden zur Ausstellung nicht zugelassen. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

Ändern die Besitzverhältnisse eines Ausstellers durch Kauf, Verkauf, Übernahme, Fusion usw., so hat dies für die Rechtsnachfolgerin keinen Einfluss auf die Teilnahme an der Messe. Die Messeleitung ist im entsprechenden Fall unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2.1 Mitaussteller

Die komplette Untermiete von Ständen an Drittaussteller ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Messeleitung erlaubt.

3. Zahlungsbedingungen

Die Preise für die Standflächen, Zuschläge, Werbung, etc. sind im Anmeldeformular auf der Webseite vom Glatte Märit aufgeführt.

3.1 Rechnung

Nach der Vertragsbestätigung durch die Messeleitung erhält der Aussteller eine Rechnung für die Kosten der Standfläche und der Werbeleistungen. Zusätzlich zu erbringende Dienstleistungen wie technische Anschlüsse, Strandreinigung, Parkplätze und Versicherung werden nach der Messe abgerechnet. Alle Rechnungen sind jeweils innerhalb der festgesetzten Fristen netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig. Zahlungen mit Checks und/oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

3.2 Nicht fristgerechte Zahlung

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen hat die Messeleitung das Recht, die Standplatzreservation zu stornieren.
Die Kosten für nachträglich abbestellte Einrichtungen und Anschlüsse werden, falls diese schon erstellt worden sind, dem Aussteller in Rechnung gestellt und sind von diesem vollumfänglich zu bezahlen.

4. Platzierung

Über die Gesamtgestaltung der Messe und Platzzuteilung entscheidet endgültig die Messeleitung. Zusicherungen für Platz- und Standzuteilungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

5. Zulassung

Zugelassen werden Einzel- und Kollektiv-Aussteller, deren Ausstellungsprogramm in den Rahmen der Veranstaltung passt. Der Veranstalter entscheidet nach Prüfung der eingegangenen Anmeldungen allein und endgültig über die Zulassung der Firmen/Vereine und die Ausstellungs-Objekte.
Zulassungsgesuche können ohne Begründung verweigert werden. Es werden keine Ansprüche anerkannt, die Aussteller oder Drittpersonen aus der Zulassung oder Abweisung von Firmen oder Aussteller-Objekten erheben.

6. Standbau

Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sein Stand an dem von der Messeleitung festgesetzten Termin auf- und abgebaut ist. Wird ein Stand nicht rechtzeitig fertiggestellt, so kann die Messeleitung vom Aussteller eine Konventionalstrafe von CHF 300.– pro Tag verlangen, an dem der Stand nicht fertiggestellt ist. Darüber hinaus werden dem Aussteller alle dadurch verursachten Kosten für Reinigung und Sicherheit in Rechnung gestellt.
Auf Verlangen der Messeleitung sind für die Standgestaltung Skizzen, Pläne und Modelle vorzulegen. Die Standgestaltung darf den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen.
Die Feuerlöschposten, Notausgänge sowie Feuerlöscher müssen jederzeit frei zugänglich sein.
Die Messeleitung bietet den Ausstellern ein Standardangebot an, gemäss Beschrieb Anmeldeformular. Dieser bildet den integrierenden Bestandteil des Angebotes resp. der Teilnahmebedingungen. Alle zusätzlichen oder optionalen Leistungen wie Stromanschlüsse oder Beleuchtungen und Wasser usw. müssen speziell bestellt werden. Ohne entsprechende Bestellung werden keine Einrichtungen montiert. Die Installationen dürfen nur von einem von der Messeleitung bezeichneten Installateur durchgeführt werden.
Die vorgeschriebenen Aufbautermine müssen eingehalten werden. Ab Eröffnungstag dürfen tagsüber keine Veränderungen an der Standeinrichtung vorgenommen werden.

7. Spezielle Wünsche

Besondere Einrichtungen und Anschlüsse sowie Änderungen werden separat im Aufwand in Rechnung gestellt.

8. Rückbau

Der Stand resp. die Standfläche inkl. Standbaumaterial müssen so hinterlassen werden, wie sie angetroffen wurden. Für Beschädigungen, Abänderungen sowie jegliche Art von Rückständen wird der Standinhaber haftbar gemacht. Für eine entsprechende Versicherung ist der Aussteller zuständig. Für verspäteten Rückbau des Standes inkl. Exponate oder ausräumen des Normstandes wird eine Pauschale von CHF 300.– zuzüglich allfälliger weiterer Arbeitsaufwände erhoben.
Auf den Boden der Markthalle ist besondere Sorgfalt zu legen. Mörtel- und Farbflecken sowie andere Beschädigungen sind durch den Verursacher zu beheben. Andernfalls ist die Messeleitung zur Ersatzvornahme zulasten des Verursachers befugt.

9. Technische Anschlüsse

Sämtliche von der Messeleitung zur Verfügung gestellten Anschlüsse sind mit den offiziellen Formularen zu bestellen. Private Installationen sind strengstens untersagt. Technische Leitungen, die über die Verkehrswege führen, müssen entsprechend gesichert und markiert sein. Alle Anschlüsse, Anschlusskästen, Bodendosen, Verteiler und Abzweigungen müssen jederzeit zugänglich sein. Wer Anschlüsse verbaut oder verstellt, haftet für daraus resultierende Schäden.

9.1 Wasser und Abwasser

Die Wasserzu- und -ableitungen vom Hallen-Leitungsnetz bis in den Stand des Ausstellers sowie die Anschlüsse innerhalb des Standes dürfen nur durch die offiziellen Installateure des Messe-OK's installiert werden. Für Aussteller, die grössere Mengen an Wasser verbrauchen (z. B. für Bassins und Pools), ist die Installation einer Wasserzu- und -ableitung obligatorisch. Die Kosten der Montage sowie des Wasserverbrauchs werden dem Auftraggeber bzw. Verbraucher in Rechnung gestellt.

9.2 Elektrizität

Sämtliche Zuleitungen der Hauptanschlüsse an den Stand des Ausstellers sowie die Anschlüsse innerhalb des Standes dürfen nur durch die offiziellen Installateure des Messe-OK's installiert werden. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriften und Merkblätter sind zu beachten. Pro Stand (Marktstand ausgeschlossen) wird ein Stromanschluss erstellt, 220 V 10 A, Steckdose 3-fach. Zusätzliche Anschlüsse oder Anschlüsse mit grösserer Absicherung werden auf Kosten des Ausstellers durch den vom Messe-OK beauftragten Elektro-Installateur montiert.

9.3 Gas

Das Kochen mit Flüssiggas ist in den Hallen und Räumlichkeiten des Messe-Geländes verboten. Die Benutzung von Propan- und Butangas ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Feuerpolizei gestattet. Es dürfen nur SVGW-geprüfte Geräte angeschlossen werden. Die Aussteller oder Veranstalter müssen die Installationen vor jeder Veranstaltung auf Dichtheit und Funktion überprüfen. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriften und Merkblätter sind zu beachten.

9.4 Geruchsabsaugung

Es dürfen keine brennbaren, gesundheitsschädlichen oder lästigen Dämpfe und Gase in die Hallen und Räumlichkeiten des Messe-Geländes eingeleitet werden. Wird in den Hallen und Räumlichkeiten des Messe-Geländes gekocht, grilliert oder frittiert, müssen auf Kosten des Ausstellers Geruchsabzugshauben installiert werden.

10. Reinigung und Entsorgung

Die tägliche Standreinigung ist Sache des Ausstellers und hat vor der täglichen Öffnungszeit der Ausstellung für Besucher beendet zu sein. Jeder Aussteller ist sowohl während der Auf- und Abbauzeit als auch während der Messe für die Entsorgung seiner Abfälle selber verantwortlich. Grössere Mengen, sperrige Abfälle und Sonderabfälle werden gegen Rechnungsstellung in Containern und Spezialbehältern entsorgt. Küchen und Bewirtungsabfälle sind getrennt nach Kunststoff, Glas, Papier und Restabfall sortenrein zu entsorgen. Aus Sicherheitsgründen müssen alle Durchgänge und Zonen ausserhalb der Standflächen stets von Abfällen und anderem Material freigehalten werden. Abfälle, die in Durchgängen oder Zonen ausserhalb der Standflächen lagern, sowie Abfälle und Ausstellungsgüter, die nach Messeschluss bzw. nach dem von der Messeleitung festgelegten Ausräumtermin auf dem Messegelände zurückgelassen werden, werden von der Messeleitung zu einer erhöhten Gebühr auf Kosten des betreffenden Ausstellers entsorgt bzw. eingelagert.

11. Standbetrieb

Die Stände sind während den offiziellen Messeöffnungszeiten zu betreuen.

12. Werbung am Stand

12.1 Verkaufsverhalten

Werbung und Akquisition sind nur innerhalb der eigenen Standgrenze gestattet. Aufdringliches oder aggressives Verkaufsverhalten ist untersagt:
  1. Nachrufen und Ansprechen von Besuchern in den Gängen sowie Hineinziehen von Besuchern in den Stand
  2. Platzierung von Standmaterial (Tische, Stühle, Theken, Barhocker, etc.) ausserhalb der eigenen Standgrenzen
  3. Ausüben von Druck auf Besucher zwecks Kaufabschluss
Grundsätzlich darf jeder Aussteller nur Ware zum Kauf anbieten, die zu seinem normalen Geschäftsangebot gehören. Eine Konkurrenzierung der Mitaussteller, namentlich der Lebensmittel- und Getränkebranche und der Festwirtschaft, ist nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Einwilligung der Messeleitung erlaubt.

12.2 Vorführungen und Degustationen

Aufdringliches oder störendes Anpreisen ist zu unterlassen. Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Standnachbarn oder Besucher offensichtlich stören, sind nicht gestattet.
Die kostenlose Abgabe von Getränken und Snacks an Kunden ist gestattet. Die Abgabe von ganzen Mahlzeiten ist untersagt. Die Vorschriften des Lebensmittelinspektorats müssen eingehalten werden. Es wird kein Verpflegungsverkauf von der Messeleitung zugelassen.

12.3 Rabatte, Wettbewerbe, Verlosungen

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Geldspielgesetz. Die Durchführung von Verlosungen und Wettbewerben ist nur innerhalb des eigenen Standes gestattet.

13. Kommunikationsmaterial

Der Eintrag in die Informationsmedien der Messe (Print und/oder Online) ist für jeden Aussteller und Mitaussteller obligatorisch. Die Aussteller gewährleisten, dass die von ihnen gelieferten Daten inhaltlich korrekt sind und weder Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, oder Designrechte verletzen, noch gegen wettbewerbsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften verstossen. Die Messeleitung lehnt jede Haftung für fehlerhafte, unvollständige oder widerrechtliche Einträge oder Einträge, welche Rechte Dritter verletzen ab.

14. Festwirtschaftsbewilligung

Eine Festwirtschaftsbewilligung benötigen die Stände, an welchen Ess- oder Trinkwaren gegen Entgelt zur Konsumation an Ort und Stelle – im Sinne eines Wirtschafts- oder Barbetriebes abgegeben werden, sowie Restaurationsbetriebe.

15. Schutz von Jugendlichen

Die Abgabe von Rauchwaren und Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

16. Fotografieren und Filmen

Die Messeleitung ist berechtigt, Fotos und Filme von Ausstellungsgegenständen und Objekten anfertigen zu lassen und für ihre eigenen oder für allgemeine Pressezwecke zu verwenden. Pressefotografen mit offiziellen Presseausweis ist das Fotografieren für Pressezwecke gestattet. Ansonsten ist das gewerbsmässige Fotografieren und Reproduzieren aller Art nur mit besonderer schriftlicher Bewilligung der Messeleitung gestattet. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus Urheberrecht. Sonstiges Fotografieren und andere Aufnahmen dürfen nur mit dem Einverständnis des Ausstellers gemacht werden. Es obliegt dem Aussteller bzw. seinem Standpersonal, unerwünschte Aufnahmen seines Standes oder seiner Ausstellungsgüter zu verhindern.

17. Parkplätze

Aussteller können ihre Personenwagen auf den signalisierten Parkplätzen parkieren oder haben sich den Anweisungen der Parkplatzeinweiser zu fügen. Die Anlieferzonen auf dem Messegelände dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden.

18. Versicherung/Haftung

Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich im Zusammenhang mit seiner Ausstellertätigkeit bei einer in der Schweiz tätigen Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflicht für Personen- und Sachschäden jeglicher Art sowie gegen Diebstahl zu versichern und hat dies auf Verlangen der Messeleitung nachzuweisen.
Die Messeleitung haftet keinesfalls für Elementar-, Unfall- und Diebstahlschäden sowie weitere Schäden aller Art, soweit sie keine grobe Fahrlässigkeit trifft. Sie haftet auch nicht, wenn die Messe durch Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden kann. Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden, die aus dem Verhältnis Aussteller/Aussteller sowie Aussteller/Besucher entstehen. Insbesondere haftet der Veranstalterin bezüglich des rechtmässigen Vertriebs der Produkte und Dienstleistungen durch den Aussteller (Beachtung von Patent-, Lizenz-Vertriebs sowie andere Rechte und Pflichten) in keinerlei Hinsicht. Die Durchsetzung bzw.Abwehr entsprechender Rechte oder Ansprüche ist alleine Sache des Ausstellers. Der Aussteller haftet gegenüber der Messeleitung für die von ihm verursachten Schäden.

19. Beanstandungen/Reklamationen

Allfällige Reklamationen müssen während der Messe gemeldet werden. Bei nachträglichen Meldungen können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

19.1 Schadenmeldung

Schäden sind der Messeleitung unverzüglich zu melden. Der Ersatz des Schadens ist ausgeschlossen,wenn eine verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Messe-Versicherung die Übernahme des Schadens ablehnt.

19.2 Haftung

Die Messeleitung schliessen für sich und ihre Erfüllungsgehilfen im gesetzlich zulässigen Rahmen jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, aus.
Die Messeleitung handeln nicht als Aufbewahrerin im Sinne von Artikel 472 OR und übernimmt weder gegenüber den Ausstellern, noch gegenüber den Eigentümern oder Dritten eine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und andere fremde Gegenstände. Die Messeleitung schliessen jegliche Haftungs- oder Regressansprüche bei Beschädigung, Verlust oder amtlicher Beschlagnahmung von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen und anderen fremden Gegenständen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Messegelände befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes.
Die Messeleitung schliessen jede Haftung gegenüber Ausstellern und Dritten für Schäden aus, die sich auf Grund von Darbietungen und Präsentationen, durch den Auf- oder Abbau von Ständen und Ausstellungsgütern oder aus dem Standbetrieb heraus ergeben. Die Messeleitung haften den Ausstellern gegenüber nicht für deren wirtschaftlichen Erfolg an einer Messe oder für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung ihrer Standflächen ergeben.

20. Absage, Verschiebung, Verkürzung oder Verlängerung der Messe

Die Messeleitung sind berechtigt, eine Messe vor der Durchführung abzusagen oder vorzeitig abzubrechen, falls die Durchführung aus Gründen, welche die Messeleitung nicht zu vertreten hat, oder auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Muss eine Messe aus Gründen, welche die Messeleitung nicht zu vertreten hat, oder auf Grund höherer Gewalt abgesagt oder vorzeitig abgebrochen werden, so ist die Messeleitung von ihrer Leistungspflicht entbunden und die Aussteller haben gegenüber der Messeleitung weder einen Anspruch auf Erfüllung, noch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, unter Abzug der bereits von der Messeleitung erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der abgesagten oder abgebrochenen Messe.

21. Rücktritt vom Ausstellervertrag

Verzichtet ein Aussteller nach der Vertragsbestätigung durch die Messeleitung auf seine Teilnahme, haftet er für die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten. Gelingt es der Messeleitung, die frei gewordene Standfläche ohne Schaden und unter Wahrung der Zulassungsvoraussetzungen an einen zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht angemeldeten Aussteller zu vergeben, so hat der vom Vertrag zurücktretende Aussteller eine Entschädigung von 25 % der Kosten der Standfläche, mindestens aber CHF 2’000.–, zuzüglich der angefallenen Nebenkosten, oder falls die Kosten der Standfläche weniger als CHF 2’000.– betragen, den vollen Betrag zu bezahlen. Kann die Standfläche nur zum Teil weitervergeben werden, so haftet der zurücktretende Aussteller für die nicht weitervergebene Standfläche. Erfolgt der Rücktritt erst 30 Tage vor Messebeginn, sind – unabhängig davon, ob ein anderer Aussteller gefunden werden konnte oder nicht – die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten zu bezahlen. Auch wenn die frei gewordene Standfläche ganz oder teilweise von einem bereits platzierten Aussteller belegt wird (Umplatzierung durch die Messeleitung), so haftet der zurücktretende Aussteller weiterhin für die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten. Mitaussteller bezahlen bei einem Rücktritt in jedem Fall die volle Mitausstellergebühr sowie die angefallenen Nebenkosten.

22. Allgemeine Hallenbewachung

Vor, während und nach der Messe organisiert die Messeleitung eine allgemeine Hallenbewachung. Die Bewachung beginnt in der Regel mit dem Beginn der offiziellen Aufbauzeit und ist den besonderen Verhältnissen der einzelnen Hallen und Ausstellungsräumen angepasst. Während der Veranstaltung erfolgt die Bewachung am Tag und in der Nacht. Nach der Veranstaltung bleibt die Bewachung bis zu einem von der Messeleitung bestimmten Termin bestehen. Bei Abschluss der Veranstaltung und beim Räumen der Stände ist erhöhte Aufmerksamkeit angezeigt, da während dieser Zeit eine besondere Verlustgefahr besteht. Durch die von der Messeleitung organisierten, allgemeine Hallenbewachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt.

Trotz der von der Messeleitung organisierten Hallenbewachung lehnt der Gewerbeverein Langenthal und die jeweilige Messeleitung jegliche Haftung für verlorengegangene, beschädigte oder durch Diebstahl abhandengekommene Ware ab. Der Aussteller ist diesbezüglich verpflichtet, seine Ware entsprechend zu schützen, zu sichern und zu versichern.

23. Sicherheitsmassnahmen

Notausgänge, Treppen, Treppenvorplätze, Verkehrswege, Feuermelder und Löscheinrichtungen müssen stets freigehalten werden. Sie müssen gut sichtbar sein und ohne Hindernis benützt werden können. Elektroverteilkästen, Elektrostrassen, Lüftungsrohre sowie Gas- und Wasserleitungen dürfen durch Stände, Ausstellungsgüter oder andere Objekte weder ganz noch teilweise verbaut oder verstellt werden. Alle Einfahrten sind innen und aussen auf ihrer ganzen Breite dauernd freizuhalten. Wer Fluchtwege oder technische Einrichtungen verbaut oder verstellt, haftet für allfällige daraus resultierende Schäden.

24. Massnahmen des Veranstalters für einen geordneten Betrieb

Die Messeleitung übt auf dem gesamten Areal der Ausstellung für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der jeweiligen Ausstellung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen an die Angestellten, Beauftragten oder Aussteller zu erteilen.

Die Messeleitung ist berechtigt, jede geeignet erscheinende Massnahme für einen geordneten Ausstellungsbetrieb zu treffen. Zur Einhaltung seiner Vorschriften kann er das Notwendige auf Kosten und Risiko der säumigen Aussteller durchführen lassen oder nach fruchtloser Ermahnung den Stand ohne Kostenfolgen schliessen. Dem Fehlbaren steht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmiete, Extras, Gebühren etc. oder gar Schadenersatz zu.

24.1 Schäden und Vandalismus

Umweltschäden und Verunreinigungen durch umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Öl, Benzin, Lösungsmittel oder Farbe sind unverzüglich der Messeleitung zu melden. Schäden an den Einrichtungen einer Messe werden auf Kosten der Verursacher behoben. Beschädigt ein Mieter, Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferant oder Besucher absichtlich Eigentum einer Messe, kann die Messeleitung von diesem neben Schadenersatz eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 1'000.– verlangen.

24.2 Gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe

Gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe: Die Abgabe von Zigaretten und Alkohol an Minderjährige, die Abgabe von Lachgas und der Umgang mit Produkten, welche aufgrund ihrer Zusammensetzung der Giftgesetzgebung unterliegen, sind an offenen Verkaufsstellen und Ständen verboten. Der Umgang mit Stoffen, Gegenständen und Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen unterliegt gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 der Bewilligungspflicht.

25. Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Mit der Anmeldung via Online-Formular auf unserer Website melden Sie sich definitiv für den Glatte Märit an. Sie als unterzeichnende Firma bestätigen zudem, den Inhalt des Ausstellerreglements gelesen und akzeptiert zu haben. Die Anmeldung ist verbindlich. Sie werden nach Eingang Ihrer Anmeldung eine Vertragsbestätigung via E-Mail erhalten.

26. Rechtswahl

Die vorliegende Vereinbarung sowie sämtliche darauf beruhende Rechtsanwendungen unterstehen dem schweizerischen Recht. Bei Streitigkeiten unterwerfen sich die Mieter, Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferanten und Besucher der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Bern. Die jeweilige Messeleitung können ihre Ansprüche gegenüber einem Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferanten oder Besucher wahlweise auch beim Gericht des Ortes geltend machen, an dem dieser seinen Wohnort oder Sitz hat.

KontaktWir sind für dich da!

Schreib uns!

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Datum & Ort

8. - 10. November 2024
exit_to_appOfenhalle Langenthal

Eintritt

Der Eintritt zum Glatte Märit ist kostenlos.

Öffnungszeiten Ausstellung

Freitag, 16:00 bis 21:00 Uhr
Samstag, 10:00 bis 20:00 Uhr
Sonntag, 10:00 bis 17:00 Uhr

Folge uns!

exit_to_appInstagramm
exit_to_appFacebook
exit_to_appGewerbeverein Langenthal